§ 122 – Wirkung der Prozesskostenhilfe
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 10 ÜG 2/23 RECLI:DE:BSG:2024:210324UB10UEG223R0
1. Ein nach Erledigung der Hauptsache fortgeführtes Prozesskostenhilfeverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. 2. Bei Überlänge von nach Erledigung verbundener Klageverfahren fortgeführter Prozesskostenhilfeverfahren steht dem Kläger nur ein einziger Entschädigungsanspruch zu.
- BGH, Beschl. v. 25.05.2023 – IX ZB 41/22ECLI:DE:BGH:2023:250523BIXZB41.22.0
- 1. Mittellose Beteiligte können Prozesskostenhilfe auch nur teilweise in Form eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erhalten, wenn die Anreise notwendig ist, weil entweder ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde oder ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter die Teilnahme an der Verhandlung unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Bedeutung der Sache zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als erforderlich ansehen würde. 2. Offen bleibt, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in diesen Fällen hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss sowie ob daneben ein prozesskostenhilfeunabhängiger Anspruch auf Reisekostenbeihilfe nach der landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen bestehen kann und ob über diesen Anspruch vom Ge-richt in einem Akt der Rechtsprechung oder der Gerichtsverwaltung zu entscheiden wäre.
1. Mittellose Beteiligte können Prozesskostenhilfe auch nur teilweise in Form eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erhalten, wenn die Anreise notwendig ist, weil entweder ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde oder ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter die Teilnahme an der Verhandlung unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Bedeutung der Sache zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als erforderlich ansehen würde. 2. Offen bleibt, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in diesen Fällen hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss sowie ob daneben ein prozesskostenhilfeunabhängiger Anspruch auf Reisekostenbeihilfe nach der landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen bestehen kann und ob über diesen Anspruch vom Ge-richt in einem Akt der Rechtsprechung oder der Gerichtsverwaltung zu entscheiden wäre.
- BGH, Beschl. v. 28.08.2019 – XII ZB 119/19ECLI:DE:BGH:2019:280819BXIIZB119.19.0
1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465). 2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.
- BGH, Beschl. v. 15.07.2019 – II ZA 17/19ECLI:DE:BGH:2019:150719BIIZA17.19.0
- BGH, Beschl. v. 02.04.2019 – II ZA 5/18ECLI:DE:BGH:2019:020419BIIZA5.18.0
- BPatG, Beschl. v. 28.02.2019 – 7 W (pat) 22/18ECLI:DE:BPatG:2019:280219B7Wpat22.18.0
- BGH, Beschl. v. 05.02.2019 – II ZB 9/18ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB9.18.0
- BGH, Beschl. v. 05.02.2019 – II ZB 10/18ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB10.18.0
- BSG, Beschl. v. 08.01.2018 – B 10 ÜG 14/17 BECLI:DE:BSG:2018:080118BB10UEG1417B0
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