§ 244 – Unterbrechung durch Anwaltsverlust

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
(2)Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VI ZR 137/25ECLI:DE:BGH:2025:141025BVIZR137.25.0

    Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.

  • BGH, Beschl. v. 02.02.2024 – AnwZ (Brfg) 34/23ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.34.23.0
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2022 – V ZB 22/21ECLI:DE:BGH:2022:180722BVZB22.21.0
  • BFH, Beschl. v. 02.03.2022 – XI B 44/21 (AdV)ECLI:DE:BFH:2022:BA.020322.XIB44.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 07.12.2021 – 9 B 35/21ECLI:DE:BVerwG:2021:071221B9B35.21.0
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 18.10.2021 – 6 A 104/17
  • BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19ECLI:DE:BGH:2019:151019BANWZ.BRFG.6.19.0
  • BGH, Beschl. v. 01.03.2018 – IX ZR 2/18ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZR2.18.0

    Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 569/14ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR569.14.0

    Eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer sich zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB und/oder ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB beruft.

  • BFH, Beschl. v. 27.05.2015 – X B 72/14

    1. NV: Selbst unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise fehlt es bei der unbedingten Veräußerung eines Teils der Urheberrechte am Gesamtwerk eines Künstlers (Verwertungsrecht) an einem Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf deshalb nicht gebildet werden . 2. NV: Soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren alle erforderlichen Prozesshandlungen vor dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung vom Rechtsanwalt vorgenommen worden sind und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird, kann trotz der Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung erlassen werden .

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