§ 246 – Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.11.2025 – VI R 5/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR5.23.0
Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.
- BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – VII ZR 209/22ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR209.22.0
- BFH, Urt. v. 06.02.2025 – IV R 3/25ECLI:DE:BFH:2025:U.060225.IVR3.25.0
NV: Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.
- BFH, Urt. v. 06.02.2025 – IV R 7/22ECLI:DE:BFH:2025:U.060225.IVR7.22.0
1. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben. 2. Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr steht nicht entgegen, dass der in einem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde.
- BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – IX ZR 40/23ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR40.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.08.2024 – 4 B 4/24ECLI:DE:BVerwG:2024:060824B4B4.24.0
- BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – V ZR 178/23ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR178.23.0
- BFH, Urt. v. 24.04.2024 – IV R 27/21ECLI:DE:BFH:2024:U.240424.IVR27.21.0
§ 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2).
- BGH, Beschl. v. 12.03.2024 – II ZB 4/23ECLI:DE:BGH:2024:120324BIIZR4.23.0
Ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliegt auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.
- BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 – 29 W (pat) 506/20ECLI:DE:BPatG:2023:200923B29Wpat506.20.0
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