§ 249 – Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.05.2026 – I ZR 216/25ECLI:DE:BGH:2026:190526BIZR216.25.0
- BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VI ZR 137/25ECLI:DE:BGH:2025:141025BVIZR137.25.0
Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
- BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – XI ZR 204/23ECLI:DE:BGH:2025:250325BXIZR204.23.0
- BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – VIII ZR 158/23ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIIIZR158.23.0
- BGH, Beschl. v. 19.03.2024 – X ARZ 119/23ECLI:DE:BGH:2024:190324BXARZ119.23.0
1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36). 2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. 3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.
- BGH, Beschl. v. 18.07.2023 – VIII ZA 6/23ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIIIZA6.23.0
- BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – XII ZB 538/21ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB538.21.0
1. Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 und vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, FamRZ 2004, 867). 2. Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 22/19, ZInsO 2020, 2470; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZR 70/16, WM 2016, 1747 und BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1 = NJW 1975, 692). 3. Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist das Rechtsmittel, ist der Rechtsmittelführer nicht von der fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels befreit, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist und er gegen die verwerfende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90, FamRZ 1991, 548).
- BVerwG, Urt. v. 05.05.2022 – 10 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:050522U10C4.21.0
- BFH, Beschl. v. 30.06.2021 – I B 43/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2021:B.300621.IB43.20.0
NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers führt bei einem AdV-Verfahren grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig getilgt wurden und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsansprüche geht.
- BGH, Beschl. v. 24.09.2020 – IX ZB 22/19ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZB22.19.0
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