§ 251a – Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 05.06.2014 – 6 AZN 267/14
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.
- BAG, Urt. v. 08.05.2014 – 2 AZR 75/13
Ein Urteil nach Lage der Akten iSv. § 251a ZPO darf auch dann ergehen, wenn die frühere Verhandlung bei dem Landesarbeitsgericht vor der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht stattgefunden hat.
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