§ 298 – Aktenausdruck

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2)Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3)Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1.welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2.wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(4)Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – XIII ZB 21/24ECLI:DE:BGH:2025:080425BXIIIZB21.24.0

    1. Der ordnungsgemäßen Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument steht es nicht entgegen, wenn aus dem gemäß § 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b Satz 1, § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO gefertigten Übertragungsnachweis nicht hervorgeht, dass die signierende Person Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist. 2. Die Vereidigung des Dolmetschers ist in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG keine unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens.

  • BGH, Beschl. v. 24.01.2025 – AnwZ (Brfg) 30/24ECLI:DE:BGH:2025:240125BANWZ.BRFG.30.24.0
  • BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 159/23ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR159.23.0

    1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. 2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17. Juli 2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird. 3. In dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO bewirkt die Übermittlung eines Ausdrucks eines mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, bei Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses eingegangenen elektronischen Dokuments unter Beifügung eines Transfervermerks im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO keinen wirksamen Zugang der in dem Dokument enthaltenen empfangsbedürftigen Willenserklärung beim Erklärungsgegner.

  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 85/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB85.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 78/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB78.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 124/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB124.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 110/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB110.22.0
  • BAG, Beschl. v. 29.06.2023 – 3 AZB 3/23ECLI:DE:BAG:2023:290623.B.3AZB3.23.0

    Ein elektronisch eingereichtes Dokument - auch eine Word-Datei - ist bei führender Papierakte iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.

  • BGH, Beschl. v. 06.04.2023 – I ZB 103/22ECLI:DE:BGH:2023:060423BIZB103.22.0
  • BGH, Beschl. v. 06.04.2023 – I ZB 104/22ECLI:DE:BGH:2023:060423BIZB104.22.0

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