§ 297 – Form der Antragstellung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 06.11.2025 – V ZR 211/24ECLI:DE:BGH:2025:061125BVZR211.24.0
- BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – V ZR 188/24ECLI:DE:BGH:2025:130325BVZR188.24.0
- Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.
Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.
- BAG, Urt. v. 25.01.2024 – 6 AZR 119/23ECLI:DE:BAG:2024:250124.U.6AZR119.23.0
Der durch den Tatbestand eines Urteils erbrachte Beweis wird durch bloße Lücken des Sitzungsprotokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge nicht entkräftet. § 314 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Feststellungen im Protokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen.
- BGH, Urt. v. 10.05.2023 – VIII ZR 197/21ECLI:DE:BGH:2023:100523UVIIIZR197.21.0
- BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 3 AZR 369/17ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0
- BGH, Beschl. v. 05.03.2019 – VIII ZR 190/18ECLI:DE:BGH:2019:050319BVIIIZR190.18.0
1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat. 2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; Vergleiche nur BGH, Urteile vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).
- BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 268/11
1. Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008, II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 und Urteil vom 17. Juli 2002, VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann. 2. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011, VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993, VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568).
- BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – III ZR 235/10
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