§ 295 – Verfahrensrügen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2)Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 07.01.2026 – IX B 36/25ECLI:DE:BFH:2026:B.070126.IXB36.25.0

    1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass eine (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung unzulässig ist, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt. 2. NV: Hat ein fachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretener Prozessbeteiligter ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge nicht gestellt, hat er zu erkennen gegeben, dass es aus seiner Sicht einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2025 – 2 B 13.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B2B13.25.0
  • BFH, Beschl. v. 12.11.2025 – IX B 120/24ECLI:DE:BFH:2025:B.121125.IXB120.24.0

    1. NV: Einem Beweisantrag zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zwischen den Beteiligten streitig und für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, muss das Finanzgericht (FG) grundsätzlich nachkommen. 2. NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom FG regelmäßig nicht befolgt zu werden.

  • BFH, Beschl. v. 30.07.2025 – V B 63/23ECLI:DE:BFH:2025:B.300725.VB63.23.0

    1. NV: Der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts belegt --jedenfalls-- das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.06.2020 - VI B 117/19, BFH/NV 2020, 1270). 2. NV: Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die fristgerechte Klageerhebung, allerdings darf ihm nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt.

  • BFH, Beschl. v. 20.06.2025 – IV B 12/24ECLI:DE:BFH:2025:B.200625.IVB12.24.0

    1. NV: Das Finanzgericht (FG) ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anzustellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. 2. NV: Der Verlust des Rügerechts aufgrund des bloßen Unterlassens einer rechtzeitigen Rüge tritt nicht ein, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen. 3. NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt unter anderem voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Beide Entscheidungen müssen zudem zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein.

  • BGH, Urt. v. 12.06.2025 – VII ZR 14/24ECLI:DE:BGH:2025:120625UVIIZR14.24.0

    Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.

  • BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 23/23ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR23.23.0
  • BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – VIa ZR 1170/23ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIAZR1170.23.0
  • BSG, Beschl. v. 24.09.2024 – B 7 AS 38/24 BECLI:DE:BSG:2024:240924BB7AS3824B0
  • BFH, Beschl. v. 29.08.2024 – V B 35/23ECLI:DE:BFH:2024:B.290824.VB35.23.0

    NV: Verneint das Finanzgericht die Anwendung einer Steuerbefreiung, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt, muss es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bestehende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung der Frage einer weitergehenden Gewährung des Vorsteuerabzugs nachgehen.

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