§ 293 – Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

ZPO · Zivilprozessordnung

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 21.01.2026 – IV ZR 40/25ECLI:DE:BGH:2026:210126UIVZR40.25.0

    Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).

  • BFH, Beschl. v. 10.11.2025 – V B 26/24ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB26.24.0

    NV: Wird eine Verfahrensrüge erhoben, die sich auf die Pflicht des Finanzgerichts (FG) zur Ermittlung des ausländischen Rechts bezieht, ist zu prüfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung darzulegen (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 18).

  • BGH, Urt. v. 06.11.2025 – I ZR 182/22ECLI:DE:BGH:2025:061125UIZR182.22.0

    Gutscheinwerbung II 1. Legt das Tatgericht Vortrag einer Partei zum Inhalt ausländischen Rechts mit der Begründung zugrunde, dieser Vortrag sei von der anderen Partei nicht bestritten worden, ohne eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags vorzunehmen, liegt darin ein Verstoß gegen die nach § 293 ZPO bestehende Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts von Amts wegen. 2. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG, der Werbegaben und Zuwendungen ausnahmsweise gestattet, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden, erfasst nicht die Auslobung der Bandbreite einer im Einzelfall noch zu bestimmenden Prämienhöhe (hier: mindestens 2,50 € und bis zu 20 € pro Rezept). 3. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG gestattet es einer Apotheke nicht, für die Einreichung eines Rezepts über verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuloben.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 BvL 21/14ECLI:DE:BVerfG:2025:ls20251021.2bvl002114
  • BAG, Urt. v. 31.07.2025 – 6 AZR 172/24ECLI:DE:BAG:2025:310725.U.6AZR172.24.0
  • BFH, Urt. v. 25.06.2025 – X R 23/22ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR23.22.0

    Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 01.01.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.

  • BFH, Beschl. v. 11.03.2025 – VIII B 5/24ECLI:DE:BFH:2025:B.110325.VIIIB5.24.0

    NV: Eine ordnungsgemäße Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung verletzt, erfordert insbesondere die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass das FG sein Ermessen zur Wahl des geeigneten Beweismittels nicht sachgerecht ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen nicht genutzt habe.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 26/24ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB26.24.0

    Fernbus in Belgien 1.    Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen deutschen Behörde (hier: dem Umweltbundesamt) auf Ersuchen einer für die Verfolgung irreführender Angaben gegenüber Verbrauchern zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (hier: der belgischen Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, ADEI) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU 2017 L 345 S. 1, Consumer Protection Cooperation - CPC-Verordnung) gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erlassenen Untersagungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine den innerstaatlichen Anforderungen des belgischen Rechts genügende "Grundverfügung" der ADEI als ersuchende Behörde vorliegt. Die Befugnisse der ersuchenden Behörde ergeben sich vielmehr ebenso wie diejenigen der ersuchten Behörde unmittelbar aus den Bestimmungen der CPC-Verordnung. 2.    Die gegen die im Rahmen eines Verfahrens gemäß der CPC-Verordnung ergangene Beschwerdeentscheidung erhobene Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine Verletzung von ausländischem Recht gestützt werden. An die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die das Bestehen und den Inhalt des materiellen ausländischen Rechts betreffen, ist das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr gebunden. Auch die Anwendung ausländischen Rechts durch das Tatgericht kann durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden. 3.    Allerdings kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das ausländische Recht sei unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden. Diese Rügemöglichkeit ist indessen beschränkt. Sie besteht nicht, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nachprüfung irrevisiblen ausländischen Rechts bezweckt wird. Außerdem überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Dabei werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatgerichts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. 4.    An die Ermittlungspflicht des deutschen Tatgerichts sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende ausländische Recht ist, während es im umgekehrten Fall, in dem eine Norm des ausländischen Rechts - etwa aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung - mit einer Vorschrift des inländischen Rechts übereinstimmt, nicht selten naheliegt, dem ausländischen Rechtssatz dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen. 5.    Bei der für die Irreführungsverbote gemäß Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblichen Frage, wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben versteht, geht es nicht um eine reine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Anwendungsbereich von § 293 ZPO unterfällt. Da die nationalen Gerichte wegen des harmonisierten Begriffs des Durchschnittsverbrauchers in der Regel in gleicher Weise beurteilen dürfen, ob eine Werbeaussage irreführend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848 [juris Rn. 32] - Gut Springenheide und Tusky), genügt es grundsätzlich den Anforderungen des § 293 ZPO, wenn das Tatgericht zum einen die Anschauung des deutschen Durchschnittsverbrauchers feststellt und zum anderen die Feststellung trifft, dass sich die Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers in einem anderen Mitgliedstaat davon nicht entscheidungserheblich unterscheiden.

  • BAG, Urt. v. 04.12.2024 – 10 AZR 185/20ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.10AZR185.20.0
  • BFH, Urt. v. 31.01.2024 – X R 11/22ECLI:DE:BFH:2024:U.310124.XR11.22.0

    1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben, sondern grundsätzlich erst dadurch, dass der Steuerpflichtige sie aus dem Betriebsvermögen entnimmt. 2. Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen nach § 17 Abs. 4 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden. 3. Bei einem Übergang vom Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist im ersten Jahr nach dem Übergang (Übergangsjahr) ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Fehler bei der Ermittlung des Übergangsgewinns im Übergangsjahr können nur durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Übergangsjahr korrigiert werden.

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