§ 294 – Glaubhaftmachung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.03.2026 – IV AR (VZ) 7/25ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVAR.VZ.7.25.0
- BPatG, Beschl. v. 09.02.2026 – 28 W (pat) 22/21ECLI:DE:BPatG:2026:090226B28Wpat22.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.02.2026 – 10 KSt 1.25, 10 KSt 1.25 (10 A 6.23)ECLI:DE:BVerwG:2026:040226B10KSt1.25.0
- BPatG, Beschl. v. 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22ECLI:DE:BPatG:2026:200126B29Wpat70.22.0
- BFH, Urt. v. 25.11.2025 – X R 20/24ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.XR20.24.0
1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist. 2. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden.
- BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – VII ZR 110/25ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZR110.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.08.2025 – 11 VR 7.25, 11 VR 7.25 (11 A 12.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:190825B11VR7.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.05.2025 – 10 VR 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:140525B10VR4.25.0
- BPatG, Beschl. v. 04.03.2025 – 28 W (pat) 39/22ECLI:DE:BPatG:2025:040325B28Wpat39.22.0
- BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VI ZB 19/24ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIZB19.24.0
Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.
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