§ 310 – Termin der Urteilsverkündung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2)Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3)Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 11.06.2025 – IV ZR 83/24ECLI:DE:BGH:2025:110625UIVZR83.24.0

    Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.

  • BGH, Urt. v. 06.03.2025 – I ZR 20/24ECLI:DE:BGH:2025:060325UIZR20.24.0

    Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice 1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert. 3. Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

  • BGH, Beschl. v. 11.10.2022 – KZB 57/21ECLI:DE:BGH:2022:111022BKZB57.21.0
  • BAG, Beschl. v. 17.08.2022 – 7 ABR 3/21ECLI:DE:BAG:2022:170822.B.7ABR3.21.0
  • BGH, Beschl. v. 23.06.2022 – VII ZB 5/21ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZB5.21.0

    Die Beweiskraft eines innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung eines Urteils erstellten Protokolls in Bezug auf die Verkündung besteht unabhängig davon, ob es auch innerhalb dieser Frist zu den Akten gelangt ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, NJW 2015, 1529; Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - VIII ZB 104/11 Rn. 11 ff., AnwBl 2012, 558).

  • BGH, Beschl. v. 05.12.2017 – VIII ZR 204/16

    1. Verkündungsmängel (hier: Verkündung nicht in öffentlicher Sitzung im angegebenen Sitzungssaal, sondern im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. 2. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954, GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012, XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteile vom 31. Mai 2007, X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12 und vom 12. März 2004, V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, unter II 1 b).

  • BAG, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 AZN 984/14ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0
  • BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – XII ZB 572/13
  • BGH, Urt. v. 24.09.2013 – I ZR 133/12

    Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.

  • BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – V ZB 56/12

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