§ 311 – Form der Urteilsverkündung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2)Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
(3)Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
(4)Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 06.03.2025 – I ZR 20/24ECLI:DE:BGH:2025:060325UIZR20.24.0

    Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice 1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert. 3. Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

  • BAG, Urt. v. 24.10.2024 – 2 AZR 260/23ECLI:DE:BAG:2024:241024.U.2AZR260.23.0

    Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden.

  • BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – XII ZB 493/22ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB493.22.0

    1. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, MDR 2024, 731 und vom 29. November 2006 - XII ZB 194/05, FamRZ 2007, 372; BGH Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, NJW-RR 2006, 1570). 2. Zum (hier verneinten) Verschulden eines Rechtsanwalts, der darauf vertraut, dass für den Beginn der Beschwerdefrist erst eine zweite Beschlusszustellung maßgebend ist. 3. Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 ZPO zu verkünden. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

  • BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – XII ZB 282/23ECLI:DE:BGH:2024:240424BXIIZB282.23.0

    1. Das Beschwerdegericht muss in einer Familienstreitsache die Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO in einem Termin verkünden, wenn es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Die Beschwerdeentscheidung kann in einem solchen Fall gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen werden. 2. Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193).

  • BGH, Beschl. v. 23.06.2022 – VII ZB 5/21ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZB5.21.0

    Die Beweiskraft eines innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung eines Urteils erstellten Protokolls in Bezug auf die Verkündung besteht unabhängig davon, ob es auch innerhalb dieser Frist zu den Akten gelangt ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, NJW 2015, 1529; Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - VIII ZB 104/11 Rn. 11 ff., AnwBl 2012, 558).

  • BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21ECLI:DE:BVerwG:2021:151221U2C9.21.0

    1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Sächsischen Disziplinargesetzes können Unrichtigkeiten des Protokolls über die mündliche Verhandlung hinsichtlich der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. 2. Die Bestimmung des § 17 Satz 2 StGB ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht anwendbar (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - ZBR 2006, 385 <387>). 3. Bei einer mit einem Mangel behafteten Disziplinarklageschrift ist das gerichtliche Disziplinarverfahren ebenso zu eröffnen wie bei einer ordnungsgemäßen Klage. Das rechtliche Hindernis ist gemäß § 56 SächsDG im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarklageverfahrens zu beheben. Damit kann auch in einem solchen Fall das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht eintreten (§ 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG).

  • BAG, Urt. v. 23.03.2021 – 3 AZR 224/20ECLI:DE:BAG:2021:230321.U.3AZR224.20.0
  • Wahrt eine Disziplinarklage in erster Instanz nicht die Schriftform, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden, selbst wenn die dann nachgereichte Disziplinarklageschrift nicht von der erstinstanzlich eingereichten Disziplinarklage abweicht.

    Wahrt eine Disziplinarklage in erster Instanz nicht die Schriftform, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden, selbst wenn die dann nachgereichte Disziplinarklageschrift nicht von der erstinstanzlich eingereichten Disziplinarklage abweicht.

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2017 – XII ZB 504/15ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB504.15.0

    1. Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287). 2. Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011, XII ZB 250/11, FamRZ 2012, 106). 3. Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762).

  • BAG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 AZR 730/15ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0

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