§ 313a – Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2)Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3)Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4)Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5)Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)ECLI:DE:BAG:2026:090426.B.6AZR185.25A.0

    Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.

  • BGH, Beschl. v. 15.09.2025 – AnwZ (Brfg) 11/25ECLI:DE:BGH:2025:150925BANWZ.BRFG.11.25.0
  • BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR97.24B.0

    Nach § 17 Abs. 2 KSchG zu konsultierende Arbeitnehmervertretungen sind nur solche, die es nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

  • BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 102/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR102.24B.0
  • BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR99.24B.0
  • BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – VIa ZR 1170/23ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIAZR1170.23.0
  • BGH, Beschl. v. 07.08.2024 – XII ZB 121/24ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB121.24.0

    1. Der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nicht nach den Vorschriften des allein für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetzes, sondern nach denjenigen der Zivilprozessordnung, im Falle einer Räumungsklage namentlich nach §§ 8 ff. ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 84/15, NZM 2016, 196). 2. Ist bei einem Räumungsrechtsstreit der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss oder lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZR 95/17, NJW-Spezial 2019, 220). 3. Das Fehlen des mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313a ZPO erforderlichen Tatbestands (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, aus dem sich eine Erheblichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben kann.

  • BAG, Urt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 145/22ECLI:DE:BAG:2023:141223.U.2AZR145.22.0
  • BAG, Urt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 302/22ECLI:DE:BAG:2023:141223.U.2AZR302.22.0
  • BAG, Urt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 141/22ECLI:DE:BAG:2023:141223.U.2AZR141.22.0

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