§ 315 – Unterschrift der Richter

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2)Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3)Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 14.01.2026 – XII ZR 23/23ECLI:DE:BGH:2026:140126UXIIZR23.23.0

    Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.

  • BSG, Beschl. v. 06.08.2025 – B 9 V 12/25 BECLI:DE:BSG:2025:060825BB9V1225B0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.04.2025 – 2 BvR 468/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250410.2bvr046825
  • BGH, Urt. v. 06.03.2025 – I ZR 20/24ECLI:DE:BGH:2025:060325UIZR20.24.0

    Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice 1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert. 3. Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

  • BAG, Urt. v. 17.08.2021 – 1 AZR 50/20ECLI:DE:BAG:2021:170821.U.1AZR50.20.0
  • BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 5 AZR 712/19ECLI:DE:BAG:2020:141020.U.5AZR712.19.0

    Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.10.2018 – 6 A 3/16ECLI:DE:BVerwG:2018:101018B6A3.16.0

    Die Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO wegen Unklarheit ist nicht anhand der einzelnen Formulierung einer tatsächlichen Feststellung, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Kontextes der einzelnen Feststellung innerhalb der Darstellung des Sach- und Streitstandes zu beurteilen.

  • BGH, Urt. v. 06.04.2017 – III ZR 368/16ECLI:DE:BGH:2017:060417UIIIZR368.16.0

    1. Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift. 2. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zugerechnet.

  • BPatG, Beschl. v. 14.04.2016 – 25 W (pat) 44/15
  • BGH, Beschl. v. 01.03.2016 – VIII ZB 57/15ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZB57.15.0

    1. Die unterbliebene Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung wird jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an ihr mitgewirkt haben, durch die Unterschriften der Richter ersetzt; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976, IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2). 2. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006, XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN; vom 11. Dezember 2013, XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 6 und vom 14. Oktober 2010, V ZB 112/10, juris Rn. 8).

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