§ 321 – Ergänzung des Urteils

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2)Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3)Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – VIII ZA 6/25ECLI:DE:BGH:2025:090925BVIIIZA6.25.0
  • BGH, Beschl. v. 16.06.2025 – I ZB 50/24ECLI:DE:BGH:2025:160625BIZB50.24.0

    1. Zu den im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehört die Vorschrift des § 321 ZPO, nach der eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt möglich ist, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. 2. Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt und hat das Rechtsbeschwerdegericht bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden, ist eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt nicht veranlasst. In diesem Fall ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Danach hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.

  • BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 159/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0

    Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.

  • BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 111/24ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR111.24.0
  • BGH, Beschl. v. 30.07.2024 – VI ZB 115/21ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZB115.21.0

    Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (Fortführung Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718).

  • BAG, Urt. v. 25.07.2024 – 8 AZR 21/23ECLI:DE:BAG:2024:250724.U.8AZR21.23.0
  • BGH, Beschl. v. 02.07.2024 – VIII ZA 5/24ECLI:DE:BGH:2024:020724BVZA5.24.0
  • BAG, Urt. v. 22.05.2024 – 10 AZR 389/21ECLI:DE:BAG:2024:220524.U.10AZR389.21.0
  • BAG, Urt. v. 21.03.2024 – 2 AZR 113/23ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.2AZR113.23.0
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – VIII ZR 171/22ECLI:DE:BGH:2023:120923BVIIIZR171.22.0

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