§ 320 – Berichtigung des Tatbestandes
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – I ZR 182/22ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZR182.22.0
- BGH, Urt. v. 13.11.2025 – III ZR 165/24ECLI:DE:BGH:2025:131125UIIIZR165.24.0
Individualvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingung, Inhaltskontrolle Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).
- BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZB 59/24ECLI:DE:BGH:2025:010725BVIZB59.24.0
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war. 2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung. 3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.
- BAG, Urt. v. 30.01.2025 – 2 AZR 83/23ECLI:DE:BAG:2025:300125.U.2AZR83.23.0
- BAG, Urt. v. 18.09.2024 – 5 AZR 29/24ECLI:DE:BAG:2024:180924.U.5AZR29.24.0
- BVerfG, Beschwerdekammerbeschluss v. 22.04.2024 – 2 BvR 739/17 - Vz 5/23ECLI:DE:BVerfG:2024:vb20240422.vz000523
- BAG, Urt. v. 21.03.2024 – 2 AZR 95/23ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.2AZR95.23.0
- BGH, Beschl. v. 22.05.2023 – VIa ZR 26/22ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR26.22.0
- BGH, Beschl. v. 19.10.2022 – IV ZR 223/21ECLI:DE:BGH:2022:191022BIVZR223.21.0
- BGH, Beschl. v. 15.09.2022 – V ZB 85/20ECLI:DE:BGH:2022:150922BVZB85.20.0
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