§ 359 – Inhalt des Beweisbeschlusses

ZPO · Zivilprozessordnung

Der Beweisbeschluss enthält: 1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 6 B 31/17ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B31.17.0
  • BFH, Beschl. v. 01.03.2016 – V B 44/15

    1. NV: Ein Verfahrensfehler des FG durch Unterlassen eines richterlichen Hinweises liegt nicht vor, wenn sich bereits aus der Prozessgeschichte (Aufklärungsverfügung des FG, Stellungnahme des FA) ergibt, dass bestimmte Umstände für die Entscheidung der Klage von Bedeutung sind . 2. NV: Der Einwand, das FG habe sich bei der Vernehmung eines Zeugen nicht an das im Beweisbeschluss formulierte Thema gehalten, begründet keinen Verfahrensfehler . 3. NV: Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht entsprechen. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist unsubstantiiert, wenn er nicht konkrete Tatsachen bezeichnet, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, sondern sich pauschal auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes bezieht .

  • BVerwG, Beschl. v. 12.03.2014 – 5 B 48/13

    Die Beanstandungen, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung eines Beteiligten ohne Beweisbeschluss und unter Verstoß gegen das Gebot der Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung durchgeführt, sind nicht inhaltlich zu überprüfen, wenn die Voraussetzungen eines Verlustes des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO vorliegen.

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – X ZR 95/11

    Führungsschiene Zur Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens im Patentnichtigkeitsverfahren nach neuem Recht.

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