§ 361 – Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2)Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2018 – V ZB 191/17ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB191.17.0

    Bei einem überbesetzten Spruchkörper kann zum beauftragten Richter nur ein Richter bestimmt werden, der nach dem kollegiumsinternen Geschäftsverteilungsplan im Zeitpunkt der Übertragungsentscheidung mit der Sache befasst ist.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2011 – XII ZB 286/11

    1. Das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011, XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN) . 2. Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Anhörungstermin weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Verfahrensfehler, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht - erforderlich macht .

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