§ 380 – Folgen des Ausbleibens des Zeugen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 30.03.2020 – X B 7/20ECLI:DE:BFH:2020:B.300320.XB7.20.0
1. NV: Durch den Beschluss des FG, mit dem die gegenüber einem Zeugen wegen Nichterscheinens festgesetzten Ordnungsmittel aufgehoben werden, wird ein Verfahrensbeteiligter nicht in eigenen Rechten verletzt; es fehlt ihm an der erforderlichen Beschwer. 2. NV: Die Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten besteht aber insoweit, als die ursprüngliche Anordnung, mit welcher dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden waren, vom FG wegen nachträglicher genügender Entschuldigung aufgehoben wird, da diese Kosten nunmehr zwangsläufig einem bzw. den Beteiligten anteilig zur Last fallen.
- BFH, Beschl. v. 01.04.2019 – II B 64/18ECLI:DE:BFH:2019:B.010419.IIB64.18.0
NV: Bei der Bemessung des Ordnungsgelds gegen einen zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist auch zu berücksichtigen, ob das Nichterscheinen des Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat .
- BFH, Beschl. v. 13.04.2016 – V B 42/16
1. NV: Auch eine gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH. 2. NV: Wird die Beschwerde trotz wiederholter Belehrung des Zeugen nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch, wenn sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels nicht ganz ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt, weil das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass auch schon bei Einlegung der Beschwerde vor dem FG bereits der Vertretungszwang gilt.
- BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – XI ZR 168/14
- BFH, Beschl. v. 19.09.2014 – IX B 101/13
1. NV: Hat das Gericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Rechtsprechung) . 2. NV: Ein mündlich erteilter Hinweis ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen .
- BFH, Beschl. v. 11.09.2013 – XI B 111/12
NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen darf ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte .
- BFH, Beschl. v. 10.05.2012 – III B 223/11
NV: Legt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der im zur Beweisaufnahme bestimmten Termin nicht erscheint, ein privatärztliches Attest vor, aus dem sich ergibt, dass er am Verhandlungstag arbeitsunfähig gewesen ist, so stellt dies im Sinne des § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine genügende Entschuldigung für sein Ausbleiben im Termin dar .
- BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – X B 37/10
NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern das Fernbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt ist.
- BFH, Beschl. v. 17.03.2011 – III B 46/11
1. NV: Ein privatärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen bescheinigt, genügt nicht, um sein Ausbleiben im Beweistermin zu entschuldigen . 2. NV: Die Bemessung des Ordnungsgeldes in Höhe von lediglich 50 € bedarf keiner besonderen Begründung; ein Ordnungsgeld in dieser Höhe braucht auch nicht herabgesetzt zu werden, wenn die Klage nach seiner Festsetzung zurückgenommen wird .
- BFH, Beschl. v. 12.01.2011 – IV B 73/10
1. NV: Auch die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO) . 2. NV: Wird die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung des Beschwerdeführers (Zeugen) nicht von einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen .
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