§ 404 – Sachverständigenauswahl
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 30.10.2025 – X R 28/22ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.XR28.22.0
1. An die Feststellungen des Finanzgerichts zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen. 2. Die Finanzgerichte dürfen sich bei ihren Ermittlungen zum innerkirchlichen Recht regelmäßig nicht damit begnügen, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln und wiederzugeben. Sie müssen das innerkirchliche Recht vielmehr so anwenden, wie es die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen auslegen und anwenden. 3. Das gilt auch für die innerkirchlichen Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, da die Bestimmungen über den Kirchenein- und Kirchenaustritt zu den "eigenen Angelegenheiten" der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung gehören. Daher ist die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den weltlichen Bereich grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu beurteilen (s.a. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 - 2 BvR 278/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 892, Rz 37, m.w.N., und vom 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2022, 361, Rz 25).
- BFH, Urt. v. 16.01.2025 – III R 9/23ECLI:DE:BFH:2025:U.160125.IIIR9.23.0
1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet. 2. Maßgebliches Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ist dessen Sachkunde in Bezug auf die Beweisfrage.
- BSG, Beschl. v. 01.07.2024 – B 2 U 3/24 BECLI:DE:BSG:2024:010724BB2U324B0
- BFH, Beschl. v. 14.05.2024 – IV B 35/23ECLI:DE:BFH:2024:B.140524.IVB35.23.0
1. NV: Das Finanzgericht (FG) verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wenn es sich mit Blick auf die Feststellung ausländischen Rechts auf seine eigene Sachkunde beruft und von der seitens der Klägerin beantragten Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beziehungsweise einer Entscheidung über das den Sachverständigen betreffende Ablehnungsgesuch sowie von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung) absieht, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des Sachverständigen herrührt. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) liegt vor, wenn das FG vor Erlass seines Urteils nicht auf die Erledigung des Beweisbeschlusses (Erstattung eines Sachverständigengutachtens) wegen zwischenzeitlich erlangter eigener Sachkunde bei der Feststellung ausländischen Rechts hinweist.
- BFH, Beschl. v. 13.12.2023 – VII B 76/22ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB76.22.0
NV: Einseitig mit einer Zinkstaubfarbe als temporären Korrosionsschutz versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr fallen unter die Pos. 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei fehlender "Fertigbearbeitung" der Oberfläche im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 4. und d) 5. scheidet eine Einreihung in die Pos. 7210 KN aus.
- BSG, Beschl. v. 11.07.2023 – B 9 SB 4/23 BECLI:DE:BSG:2023:110723BB9SB423B0
- BFH, Urt. v. 28.02.2023 – VII R 21/20ECLI:DE:BFH:2023:U.280223.VIIR21.20.0
1. NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 9090 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 9098 90 0. 2. NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet und einer revisionsrechtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich ist.
- BSG, Urt. v. 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 RECLI:DE:BSG:2022:271022UB9SB120R0
1. Den Beteiligten steht es grundsätzlich frei, eine Vertrauensperson zu einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen, sofern deren Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung nicht objektiv erschwert oder verhindert. 2. Die Entscheidung über die Anwesenheit eines Dritten während einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung liegt im Streitfall allein in der Kompetenz des Gerichts. 3. Mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen. 4. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, weil eine Begutachtung von Amts wegen nicht zustande gekommen ist.
- BSG, Beschl. v. 22.09.2022 – B 9 SB 8/22 BECLI:DE:BSG:2022:220922BB9SB822B0
- BSG, Beschl. v. 20.04.2021 – B 8 SO 90/20 BECLI:DE:BSG:2021:200421BB8SO9020B0
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