§ 404a – Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2)Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3)Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4)Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5)Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 17.01.2025 – B 9 V 8/24 BECLI:DE:BSG:2025:170125BB9V824B0
  • BSG, Urt. v. 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 RECLI:DE:BSG:2022:271022UB9SB120R0

    1. Den Beteiligten steht es grundsätzlich frei, eine Vertrauensperson zu einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen, sofern deren Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung nicht objektiv erschwert oder verhindert. 2. Die Entscheidung über die Anwesenheit eines Dritten während einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung liegt im Streitfall allein in der Kompetenz des Gerichts. 3. Mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen. 4. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, weil eine Begutachtung von Amts wegen nicht zustande gekommen ist.

  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 2 U 9/20 RECLI:DE:BSG:2022:280622UB2U920R0
  • BSG, Beschl. v. 01.07.2021 – B 9 V 63/20 BECLI:DE:BSG:2021:010721BB9V6320B0
  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 11/19 RECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U1119R0

    1. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische als Berufskrankheit. 2. Das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellungen erfordern eine eigene Entscheidung des Tatrichters, dass er die entscheidungserheblichen Tatsachen als wahr ansieht, die bloße Wiedergabe von Angaben oder Aussagen Dritter in direkter oder indirekter Rede genügt nicht.

  • BSG, Beschl. v. 28.09.2020 – B 13 R 45/19 BECLI:DE:BSG:2020:280920BB13R4519B0
  • BGH, Urt. v. 23.09.2020 – IV ZR 88/19ECLI:DE:BGH:2020:230920UIVZR88.19.0

    Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.07.2020 – 2 B 33/20, 2 B 33/20 (2 B 5/19)ECLI:DE:BVerwG:2020:200720B2B33.20.0
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2020 – VI ZB 51/19ECLI:DE:BGH:2020:190520BVIZB51.19.0

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302).

  • BSG, Beschl. v. 21.04.2020 – B 13 R 85/19 BECLI:DE:BSG:2020:210420BB13R8519B0

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