§ 415 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZB40.24.0
1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht . 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
- BGH, Beschl. v. 28.08.2024 – XII ZR 62/22ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZR62.22.0
1. Sind öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO echt und mangelfrei, erbringen sie den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde. 2. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist nicht von der Beweiskraft erfasst; ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden.
- BGH, Beschl. v. 31.01.2024 – VII ZB 57/21ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZB57.21.0
Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
- BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RECLI:DE:BSG:2022:131022UB2U522R0
Das Recht, Vorschlagslisten zu der Wahl der Vertreterversammlung für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einzureichen, setzt für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände voraus, dass sie als Zusammenschluss von in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherten Personen vorrangig deren Interessen vertreten.
- BSG, Beschl. v. 17.05.2022 – B 2 U 91/21 BECLI:DE:BSG:2022:170522BB2U9121B0
- BSG, Beschl. v. 17.05.2022 – B 5 R 21/22 BECLI:DE:BSG:2022:170522BB5R2122B0
- BVerwG, Beschl. v. 26.04.2022 – 4 BN 28/21ECLI:DE:BVerwG:2022:260422B4BN28.21.0
- BSG, Beschl. v. 22.12.2021 – B 5 R 175/21 BECLI:DE:BSG:2021:221221BB5R17521B0
- Auch im Verwaltungsprozess gehört die Erteilung richterlicher Hinweise zu den "wesentlichen Vorgängen der Verhandlung", die in die Niederschrift aufzunehmen sind (wie VGH BW, Beschl. v. 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 -, VBlBW 2018, 474 = NVwZ-RR 2019, 164).
Auch im Verwaltungsprozess gehört die Erteilung richterlicher Hinweise zu den "wesentlichen Vorgängen der Verhandlung", die in die Niederschrift aufzunehmen sind (wie VGH BW, Beschl. v. 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 -, VBlBW 2018, 474 = NVwZ-RR 2019, 164).
- BGH, Urt. v. 12.03.2020 – IX ZR 125/17ECLI:DE:BGH:2020:120320UIXZR125.17.0
1a. Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung. 1b. Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist. 1c. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht entsprechend auf die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen anzuwenden. 2. Räumt das Gesetz der Gläubigerversammlung keine Entscheidungs- oder Zustimmungskompetenz ein, haben ihre Beschlüsse grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat. 3. Bestellt das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter, um gegen den Verwalter gerichtete Ansprüche auf Ersatz eines Schadens geltend zu machen, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, ist der Sonderinsolvenzverwalter befugt, den vollständigen Gesamtschaden geltend zu machen, auch soweit er bei Massegläubigern eingetreten ist. 4. § 92 Satz 2 InsO ist entsprechend auf die Ansprüche der Massegläubiger aus § 60 InsO anzuwenden, wenn der von ihnen gemeinschaftlich erlittene Schaden durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintritt. 5. Das Protokoll der Gläubigerversammlung hat im Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter keine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht abgegeben wurden. 6. Die gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind zu protokollieren.
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