§ 417 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 29.04.2024 – B 9 SB 29/23 BECLI:DE:BSG:2024:290424BB9SB2923B0
- BSG, Urt. v. 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 RECLI:DE:BSG:2018:131218UB5RE118R0
1. Formularbescheide eines für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Rentenversicherungsträgers unterliegen einer umfassenden revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis ohne Bindungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts. 2. Der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid bezieht sich nicht auf den Beruf als solchen (hier: Bauingenieur), sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.
- BSG, Urt. v. 13.12.2018 – B 5 RE 3/18 RECLI:DE:BSG:2018:131218UB5RE318R0
1. Formularbescheide eines für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Rentenversicherungsträgers unterliegen einer umfassenden revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis ohne Bindungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts. 2. Der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid bezieht sich nicht auf den Beruf als solchen (hier: Bauingenieurin) oder einen bestimmten Beschäftigungstypus (hier: Projektleiterin), sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.
- BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – VII ZB 4/17ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB4.17.0
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.
- BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – VII ZB 48/17ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB48.17.1
- BVerwG, Beschl. v. 24.04.2018 – 2 C 36/16ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B2C36.16.0
1. Über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Spruchkörper in der Besetzung aller Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, soweit sie dem Gericht noch angehören, auch wenn sie zwischenzeitlich den Spruchkörper gewechselt haben. 2. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur bezüglich eigener Feststellungen des Revisionsgerichts, auf die sich die urkundliche Beweiskraft des Urteils erstreckt und die für einen nachfolgenden Verfahrensabschnitt bindend wären; dies sind insbesondere Feststellungen zu den Revisionsanträgen und sonstigen Prozesserklärungen in der Revisionsinstanz. 3. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist unzulässig, wenn sich der Antrag lediglich auf die angeblich unrichtige Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bezieht, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden war. 4. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit des Übergehens eines gestellten Antrags oder der Kostenfolge schlüssig aufgezeigt wird.
- BPatG, Beschl. v. 27.11.2017 – 11 W (pat) 43/13ECLI:DE:BPatG:2017:271117B11Wpat43.13.0
- BAG, Urt. v. 23.10.2014 – 2 AZR 865/13
Ein Zivilgericht darf sich, um eine eigene Überzeugung davon zu gewinnen, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen.
- BVerwG, Beschl. v. 18.10.2012 – 8 B 18/12
Zu dem von § 417 ZPO erfassten Inhalt eines schriftlichen gerichtlichen Urteils gehört nicht nur die Urteilsformel, sondern auch die Angabe darüber, wer die Entscheidung getroffen hat. Der Beweis der Unrichtigkeit ist auch insoweit unzulässig.
- BSG, Urt. v. 11.05.2011 – B 5 R 56/10 RECLI:DE:BSG:2011:110511UB5R5610R0
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