§ 416 – Beweiskraft von Privaturkunden

ZPO · Zivilprozessordnung

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 09.12.2025 – B 2 U 5/23 RECLI:DE:BSG:2023:220623BB2U523R0
  • BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 RECLI:DE:BSG:2025:230925UB4AS1024R0

    1. Auch ein Rechtsanwalt muss im Widerspruchsverfahren auf Verlangen der Behörde einen Nachweis der Bevollmächtigung im Original vorlegen. 2. Das Verlangen des schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung steht im Verfahrensermessen der Behörde.

  • BGH, Urt. v. 15.07.2025 – X ZR 98/23ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR98.23.0

    Später Widerhall 1a. Ein Parteiwechsel und damit auch der Beitritt einer weiteren Partei als Klägerin kann jedenfalls so lange erklärt werden, wie der Rechtsstreit anhängig ist. 1b. Eine wirksame Beitrittserklärung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass der erste Kläger die Klage zurücknimmt und die Rücknahmeerklärung vor der Beitrittserklärung an den Beklagten zugestellt wird. 2. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Priorität spricht eine widerlegbare, aber starke Vermutung (Bestätigung von EPA, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - G 1/22 Rn. 86, Rn. 101 ff. und Rn. 122 - Prioritätsberechtigung; BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat; Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21, GRUR 2024, 603 Rn. 67 ff. - Happy Bit).

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2024 – AnwZ (Brfg) 29/24ECLI:DE:BGH:2024:131224BANWZ.BRFG.29.24.0
  • BGH, Urt. v. 05.12.2023 – VI ZR 108/21ECLI:DE:BGH:2023:051223UVIZR108.21.0

    1. Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, kommt zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. 2. In die Beweiswürdigung sind alle vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte einzubeziehen. Der Beweisgegner muss nicht die inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation widerlegen. Ihm obliegt nicht der Beweis des Gegenteils. Vielmehr genügt es, wenn er Umstände dartut, die bleibende Zweifel daran begründen, dass das Dokumentierte der Wahrheit entspricht, das Beweisergebnis also keine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO rechtfertigt. So verhält es sich insbesondere, wenn der Beweisgegner Umstände aufzeigt, die den Indizwert - die abstrakte Beweiskraft - der Dokumentation in Frage stellen. 3. An dem erforderlichen Indizwert der Dokumentation fehlt es dann, wenn der Dokumentierende Umstände in der Patientenakte festgehalten hat, die sich zu Lasten des im konkreten Fall in Anspruch genommenen Mitbehandlers (Beweisgegners) auswirken, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies aus eigenem Interesse an einer Vermeidung oder Verringerung der eigenen Haftung erfolgt ist.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.09.2022 – 9 B 2/22ECLI:DE:BVerwG:2022:190922B9B2.22.0

    1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F.) i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO. 2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss. 3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.

  • BSG, Urt. v. 14.07.2022 – B 3 KR 2/21 RECLI:DE:BSG:2022:140722UB3KR221R0

    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht allein durch den Vortrag durchgreifend entkräftet, dass es dem Gericht vom Sekretariat des Postfachinhabers unautorisiert übermittelt worden sei.

  • BSG, Beschl. v. 16.02.2022 – B 8 SO 46/21 BECLI:DE:BSG:2022:160222BB8SO4621B0
  • BSG, Beschl. v. 16.02.2022 – B 8 SO 45/21 BECLI:DE:BSG:2022:160222BB8SO4521B0
  • Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Post-weg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegen-beweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiese¬ne Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint).

    Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Post-weg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegen-beweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiese¬ne Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint).

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