§ 50 – Parteifähigkeit
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 430/24ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR430.24.0
Zur Frage des Vorliegens einer gewillkürten Prozessstandschaft.
- BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – VII ZR 209/22ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR209.22.0
- BGH, Beschl. v. 30.01.2025 – VII ZB 10/24ECLI:DE:BGH:2025:300125BVIIZB10.24.0
Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.
- BPatG, Beschl. v. 04.07.2024 – 25 W (pat) 27/23ECLI:DE:BPatG:2024:040724B25Wpat27.23.0
- BAG, Urt. v. 21.03.2024 – 2 AZR 113/23ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.2AZR113.23.0
- BPatG, Beschl. v. 06.12.2023 – 28 W (pat) 22/18ECLI:DE:BPatG:2023:061223B28Wpat22.18.0
- BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 114/17ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB114.17.0
Kaffeekapsel II 1. Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen. 2. Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entscheiden.
- BPatG, Beschl. v. 15.05.2023 – 26 W (pat) 575/18ECLI:DE:BPatG:2023:150523B26Wpat575.18.0
- BGH, Beschl. v. 10.08.2022 – VII ZR 62/22ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR62.22.0
- BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 20/21ECLI:DE:BGH:2021:230921BIZB20.21.0
1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden. 2. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden. 3. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen. 4. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
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