§ 551 – Revisionsbegründung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 08.04.2026 – IV ZB 1/26ECLI:DE:BGH:2026:080426BIVZB1.26.0
- BGH, Beschl. v. 12.03.2026 – III ZR 140/25ECLI:DE:BGH:2026:120326BIIIZR140.25.0
- BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – II ZR 159/23ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZR159.23.0
- BAG, Urt. v. 25.02.2026 – 10 AZR 33/25ECLI:DE:BAG:2026:250226.U.10AZR33.25.0
- BGH, Urt. v. 24.02.2026 – KZR 51/22ECLI:DE:BGH:2026:240226UKZR51.22.0
Wikingerhof/Booking.com II 1. Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist. 2. Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. 3. Der Tatbestand des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.
- BGH, Urt. v. 30.01.2026 – V ZR 76/25ECLI:DE:BGH:2026:300126UVZR76.25.0
1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese Pflichten, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 280 Abs. 1 BGB. 2. Schloss der Bauträger bzw. der teilende Eigentümer unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung einen Vertrag im Interesse der künftigen Gemeinschaft im eigenen Namen, setzte der spätere Übergang auf die zwischenzeitlich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Vertragsübernahme durch Beschluss voraus; ein entsprechendes Handeln im fremden Namen musste ebenfalls durch Beschluss genehmigt werden.
- BAG, Urt. v. 25.11.2025 – 3 AZR 77/25ECLI:DE:BAG:2025:251125.U.3AZR77.25.0
- BAG, Urt. v. 27.08.2025 – 10 AZR 169/24ECLI:DE:BAG:2025:270825.U.10AZR169.24.0
- BAG, Beschl. v. 26.08.2025 – 6 AZR 86/25ECLI:DE:BAG:2025:260825.B.6AZR86.25.0
- BAG, Beschl. v. 26.05.2025 – 10 AZR 240/24ECLI:DE:BAG:2025:260525.B.10AZR240.24.0
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