§ 552b – Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.05.2026 – I ZR 216/25ECLI:DE:BGH:2026:190526BIZR216.25.0
- BAG, Beschl. v. 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)ECLI:DE:BAG:2026:090426.B.6AZR185.25A.0
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.
- BGH, Beschl. v. 31.10.2024 – VI ZR 10/24ECLI:DE:BGH:2024:311024BVIZR10.24.0
Zur Bestimmung eines Leitentscheidungsverfahrens gemäß § 552b ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328).
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