§ 552 – Zulässigkeitsprüfung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2)Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 10.04.2026 – 2 WD 45.25ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B2WD45.25.0
  • BGH, Urt. v. 04.03.2026 – VIa ZR 473/24ECLI:DE:BGH:2026:040326UVIAZR473.24.0

    1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs.

  • BGH, Urt. v. 24.02.2026 – KZR 51/22ECLI:DE:BGH:2026:240226UKZR51.22.0

    Wikingerhof/Booking.com II 1. Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist. 2. Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. 3. Der Tatbestand des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.

  • BAG, Urt. v. 30.10.2025 – 2 AZR 302/24ECLI:DE:BAG:2025:301025.U.2AZR302.24.0
  • BAG, Beschl. v. 26.08.2025 – 6 AZR 86/25ECLI:DE:BAG:2025:260825.B.6AZR86.25.0
  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – VIa ZR 803/22ECLI:DE:BGH:2025:180325BVIAZR803.22.0
  • BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – VIa ZR 388/24ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR388.24.0
  • BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – VIII ZR 271/22ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR271.22.0
  • BGH, Beschl. v. 04.09.2024 – IV ZR 486/21ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZR486.21.1
  • BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – IV ZR 486/21ECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZR486.21.0

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