§ 578 – Arten der Wiederaufnahme
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 01.10.2025 – 25 W (pat) 26/25ECLI:DE:BPatG:2025:011025B25Wpat26.25.0
- BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – VI ZR 178/25ECLI:DE:BGH:2025:170725BVIZR178.25.0
1. Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören. 2. Die vom Präsidium des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.
- BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – VI ZR 194/25ECLI:DE:BGH:2025:170725BVIZR194.25.0
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U9A16.24.0
1. Der Beginn der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage setzt nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO positive Kenntnis voraus, ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus; der positiven Kenntniserlangung steht es gleich, wenn eine Partei vorsätzlich eine auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit nicht ergreift, die jeder andere in ihrer Lage wahrgenommen hätte. 2. Die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO ist für jeden Wiederaufnahmegrund gesondert zu bestimmen; ein Nachschieben von Gründen setzt voraus, dass diese ihrerseits die Monatsfrist wahren. 3. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf i. S. d. § 579 Abs. 2 ZPO, den ein Kläger vor Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen vorschriftswidriger Besetzung vorrangig ergreifen muss. 4. Durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan gemäß § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG muss normativ und abstrakt-generell mit hinreichender Klarheit im Voraus geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. 5. Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt. 6. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Regelungen über die Geschäftsverteilung ist kein Selbstzweck; auf die Frage, ob diese Regelungen klarer und einfacher hätten formuliert werden können, kommt es nicht an, wenn es an Spielräumen für eine einzelfallbezogene Auswahl und Einflussnahme auf die Spruchkörperbesetzung fehlt.
- BFH, Beschl. v. 17.01.2025 – X B 89/24ECLI:DE:BFH:2025:B.170125.XB89.24.0
1. NV: Legt ein Prozessbevollmächtigter irrtümlich Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein, ohne dass diese zugelassen wurde, ist seine nach erfolglosem Abschluss des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung, die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen. 2. NV: Prozesshandlungen können nicht nach den §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches angefochten werden (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268). 3. NV: Im Rahmen eines Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen sich die Beteiligten das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten wie auch einem Behördenvertreter ist zu erwarten, dass er um den Unterschied zwischen der Zulassung und der Nichtzulassung der Revision und die dabei zu beachtenden Vorschriften weiß. Dazu gehört auch der Umstand, dass die Revision ausdrücklich zugelassen sein muss, nicht umgekehrt sich die Zulassung der Revision aus einem fehlenden Ausspruch über die Nichtzulassung ergibt (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291 und vom 26.09.2007 - X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333). 4. NV: Für einen versäumten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO handelt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 05.07.2002 - XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.01.2025 – 3 A 479/24
- BFH, Urt. v. 15.06.2023 – VI K 1/21ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.VIK1.21.0
1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen. 2. NV: Mit der Rüge der Missachtung beziehungsweise fehlerhaften Anwendung von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung wird kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter geltend gemacht. 3. NV: Es ist zweifelhaft, ob die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn lediglich die Verletzung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) geltend gemacht wird.
- BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 78/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR78.22.0
- BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 79/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR79.22.0
- BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 24/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR24.22.0
Ein willkürlicher Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union, nach § 45 Abs. 2 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kann nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
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