§ 579 – Nichtigkeitsklage

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Nichtigkeitsklage findet statt: 1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2)In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 5/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA5.25.0
  • BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZA 5/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZA5.25.0
  • BPatG, Beschl. v. 01.10.2025 – 25 W (pat) 26/25ECLI:DE:BPatG:2025:011025B25Wpat26.25.0
  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – VI ZR 178/25ECLI:DE:BGH:2025:170725BVIZR178.25.0

    1. Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören. 2. Die vom Präsidium des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – VI ZR 194/25ECLI:DE:BGH:2025:170725BVIZR194.25.0
  • BFH, Beschl. v. 13.05.2025 – VIII B 34/24ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB34.24.0

    1. NV: Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung durch das Finanzgericht (FG) ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dessen Beachtung die Hauptsache anders zu würdigen sein könnte, liegt hierin kein zulässiger Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozessordnung (ZPO). 2. NV: Lehnt die zuständige Strafverfolgungsbehörde vor Einleitung des Restitutionsverfahrens die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens ab, weil kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Tathandlung gemäß § 339 des Strafgesetzbuchs besteht, kommt eine eigenständige strafrechtliche Prüfung dieser Frage durch das FG im Rahmen des § 580 Nr. 5 i.V.m. § 581 ZPO nicht in Betracht. 3. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine analoge Anwendung der Restitutionsgründe in §§ 579, 580 ZPO wegen behaupteter materieller Rechts- und Tatsachenfehler gegenüber rechtskräftig gewordenen Endentscheidungen, wie einer Hauptsacheentscheidung durch Urteil, im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.

  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U9A16.24.0

    1. Der Beginn der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage setzt nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO positive Kenntnis voraus, ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus; der positiven Kenntniserlangung steht es gleich, wenn eine Partei vorsätzlich eine auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit nicht ergreift, die jeder andere in ihrer Lage wahrgenommen hätte. 2. Die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO ist für jeden Wiederaufnahmegrund gesondert zu bestimmen; ein Nachschieben von Gründen setzt voraus, dass diese ihrerseits die Monatsfrist wahren. 3. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf i. S. d. § 579 Abs. 2 ZPO, den ein Kläger vor Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen vorschriftswidriger Besetzung vorrangig ergreifen muss. 4. Durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan gemäß § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG muss normativ und abstrakt-generell mit hinreichender Klarheit im Voraus geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. 5. Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt. 6. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Regelungen über die Geschäftsverteilung ist kein Selbstzweck; auf die Frage, ob diese Regelungen klarer und einfacher hätten formuliert werden können, kommt es nicht an, wenn es an Spielräumen für eine einzelfallbezogene Auswahl und Einflussnahme auf die Spruchkörperbesetzung fehlt.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.02.2025 – 1 BvR 2253/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250227.1bvr225323
  • BFH, Beschl. v. 17.01.2025 – X B 89/24ECLI:DE:BFH:2025:B.170125.XB89.24.0

    1. NV: Legt ein Prozessbevollmächtigter irrtümlich Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein, ohne dass diese zugelassen wurde, ist seine nach erfolglosem Abschluss des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung, die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen. 2. NV: Prozesshandlungen können nicht nach den §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches angefochten werden (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268). 3. NV: Im Rahmen eines Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen sich die Beteiligten das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten wie auch einem Behördenvertreter ist zu erwarten, dass er um den Unterschied zwischen der Zulassung und der Nichtzulassung der Revision und die dabei zu beachtenden Vorschriften weiß. Dazu gehört auch der Umstand, dass die Revision ausdrücklich zugelassen sein muss, nicht umgekehrt sich die Zulassung der Revision aus einem fehlenden Ausspruch über die Nichtzulassung ergibt (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291 und vom 26.09.2007 - X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333). 4. NV: Für einen versäumten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO handelt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 05.07.2002 - XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480).

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21ECLI:DE:BGH:2024:021224BANWZ.BRFG.16.21.0

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