§ 582 – Hilfsnatur der Restitutionsklage
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – VI ZR 194/25ECLI:DE:BGH:2025:170725BVIZR194.25.0
- BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – I ZB 41/24ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZB41.24.0
- BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – I ZB 42/24ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZB42.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 9 B 4/18ECLI:DE:BVerwG:2018:120618B9B4.18.0
Das Berufungsgericht kann eine bei ihm anhängige Wiederaufnahmeklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO) nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten bei Unzulässigkeit entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO und bei einstimmiger Annahme der Unbegründetheit entsprechend § 130a VwGO durch Beschluss abweisen.
- BGH, Urt. v. 10.01.2017 – X ZR 17/13ECLI:DE:BGH:2017:100117UXZR17.13.0
Vakuumtransportsystem 1. Die Revision gegen ein auf Patentverletzung erkennendes Berufungsurteil ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Patent ganz oder teilweise rechtskräftig für nichtig erklärt wird und dies dem Berufungsurteil die Grundlage entzieht. Der Zulassungsgrund muss - gegebenenfalls innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in die insoweit versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. April 2004, X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I). 2. Die Partei kann den Wegfall der Urteilsgrundlage nicht im Wege einer Restitutionsklage geltend machen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat, den Restitutionsgrund zum Gegenstand einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verletzungsurteil zu machen.
- BFH, Beschl. v. 27.10.2015 – I B 27/14
1. NV: Zur abkommensrechtlichen Behandlung von Einkünften aus einem Werbe- und Ausrüstervertrag, den ein Berufssportler mit einem Sportartikelhersteller geschlossen hat . 2. NV: Der Senat lässt offen, ob das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen die Zulassung der Revision rechtfertigt . 3. NV: Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, die Folgen einer unsorgfältigen Prozessführung nachträglich auszugleichen .
- BFH, Urt. v. 26.11.2014 – VII R 32/13
1. Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1013) . 2. Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören .
- BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – XII ZB 242/09
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.
- BVerwG, Urt. v. 31.07.2012 – 4 A 6001/11, 4 A 6002/11, 4 A 6001/11, 4 A 6002/11
Bestätigt die aufgefundene Urkunde lediglich Tatsachen, die sich bereits aus den im Vorprozess vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergaben, liegt ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor.
- BVerwG, Urt. v. 16.05.2012 – 5 C 2/11
Allein die Tätigkeit als richterlicher Militärjustizbeamter während des Zweiten Weltkriegs an einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten rechtfertigt nicht die Annahme, dieser habe im Sinne des § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet.
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