§ 584 – Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2)Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 01.10.2025 – 25 W (pat) 26/25ECLI:DE:BPatG:2025:011025B25Wpat26.25.0
  • BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 79/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR79.22.0
  • BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 78/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR78.22.0
  • BFH, Beschl. v. 22.05.2019 – IV B 11/18ECLI:DE:BFH:2019:B.220519.IVB11.18.0

    1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift . 2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") abgeleiteten Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO, aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO . 3. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fall der Zustellung statt der Verkündung des Urteils gemäß § 104 Abs. 2 FGO das vollständig abgefasste Urteil der Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel übergeben werden muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist ist der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle, nicht die Zustellung an die Beteiligten .

  • BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 9 B 4/18ECLI:DE:BVerwG:2018:120618B9B4.18.0

    Das Berufungsgericht kann eine bei ihm anhängige Wiederaufnahmeklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO) nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten bei Unzulässigkeit entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO und bei einstimmiger Annahme der Unbegründetheit entsprechend § 130a VwGO durch Beschluss abweisen.

  • BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – IV ZR 196/17ECLI:DE:BGH:2018:210318BIVZR196.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 07.12.2015 – 6 PKH 10/15ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B6PKH10.15.0
  • BAG, Beschl. v. 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F)ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0
  • BFH, Beschl. v. 16.12.2014 – X K 5/14

    1. NV: "Revisionsgericht" i.S. des § 584 ZPO ist auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat. Für den Restitutionsgrund des Auffindens einer Urkunde ist jedoch stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig . 2. NV: Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen. Die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt die für Wiederaufnahmeklagen geltende Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund .

  • BFH, Beschl. v. 10.07.2013 – IX B 25/13

    1. NV: Wird Rechtsbeugung gerügt, ist die Restitutionsklage vor dem FG der statthafte Rechtsbehelf. 2. NV: Das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG) wird nicht durch eine --im Übrigen dem materiellen Recht zuzuordnende-- (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung seitens des FG verletzt. 3. NV: Mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung und darauf basierenden fehlerhaften Rechtsanwendung, also materiell-rechtlicher Fehler des FG-Urteils, kann die Zulassung der Revision --jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO-- nicht erreicht werden. 4. NV: Die besonderen Umstände offensichtlicher (materieller oder formeller) Fehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung sind in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 584 ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 584 ZPO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.