§ 586 – Klagefrist

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2)Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3)Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4)Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – VI ZR 194/25ECLI:DE:BGH:2025:170725BVIZR194.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U9A16.24.0

    1. Der Beginn der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage setzt nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO positive Kenntnis voraus, ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus; der positiven Kenntniserlangung steht es gleich, wenn eine Partei vorsätzlich eine auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit nicht ergreift, die jeder andere in ihrer Lage wahrgenommen hätte. 2. Die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO ist für jeden Wiederaufnahmegrund gesondert zu bestimmen; ein Nachschieben von Gründen setzt voraus, dass diese ihrerseits die Monatsfrist wahren. 3. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf i. S. d. § 579 Abs. 2 ZPO, den ein Kläger vor Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen vorschriftswidriger Besetzung vorrangig ergreifen muss. 4. Durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan gemäß § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG muss normativ und abstrakt-generell mit hinreichender Klarheit im Voraus geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. 5. Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt. 6. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Regelungen über die Geschäftsverteilung ist kein Selbstzweck; auf die Frage, ob diese Regelungen klarer und einfacher hätten formuliert werden können, kommt es nicht an, wenn es an Spielräumen für eine einzelfallbezogene Auswahl und Einflussnahme auf die Spruchkörperbesetzung fehlt.

  • BGH, Beschl. v. 19.06.2024 – XII ZR 93/23ECLI:DE:BGH:2024:190624BXIIZR93.23.0
  • BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 79/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR79.22.0
  • BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 78/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR78.22.0
  • BSG, Beschl. v. 09.04.2021 – B 13 R 276/20 BECLI:DE:BSG:2021:090421BB13R27620B0
  • BSG, Urt. v. 21.10.2020 – B 13 R 19/19 RECLI:DE:BSG:2020:211020UB13R1919R0

    1. Die Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung beträgt längstens zehn Jahre, wenn sowohl der Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde als auch zumindest grob fahrlässige Falschangaben und/oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, ohne dass der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. 2. Ein Verstoß gegen die Fristenregelungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist auch im Zugunstenverfahren zu beachten.

  • BVerwG, Beschl. v. 30.08.2016 – 9 AV 2/16, 9 PKH 1/16, 9 AV 2/16, 9 PKH 1/16ECLI:DE:BVerwG:2016:300816B9AV2.16.0

    1. Die Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO bezieht sich auf Urkunden, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten. 2. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160420.2bvr148814
  • BAG, Beschl. v. 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F)ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0

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