§ 707 – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.04.2026 – X ZR 77/25ECLI:DE:BGH:2026:020426BXZR77.25.0
Abstandsstück II 1. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77/11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). 2. Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten).
- BGH, Beschl. v. 03.06.2025 – VIII ZB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:030625BVIIIZB42.25.0
- BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2025:220525BIXZB38.24.0
Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff).
- BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – I ZB 78/24ECLI:DE:BGH:2025:050225BIZB78.24.0
- BGH, Beschl. v. 27.06.2024 – LwZR 3/24ECLI:DE:BGH:2024:270624BLWZR3.24.0
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 08.06.2023 – 2 BvQ 60/23ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230608.2bvq006023
- BGH, Beschl. v. 17.04.2023 – I ZB 18/23ECLI:DE:BGH:2023:170423BIZB18.23.0
- BGH, Beschl. v. 23.03.2023 – I ZB 4/23ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZB4.23.0
- BAG, Beschl. v. 28.02.2023 – 8 AZB 17/22ECLI:DE:BAG:2023:280223.B.8AZB17.22.0
- Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
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