§ 709 – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Urt. v. 17.04.2026 – 7 Ni 2/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2026:270126U7Ni2.24EP.0
- BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – III ZB 8/25ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB8.25.0
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2025 – 3 Ni 6/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:161225U3Ni6.24EP.0
Lineares TIC10 1. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. 2. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). 3. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.
- BPatG, Urt. v. 11.11.2025 – 3 Ni 23/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:111125U3Ni23.23EP.0
- BPatG, Urt. v. 07.10.2025 – 8 Ni 65/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:071025U8Ni65.23EP.0
- BPatG, Urt. v. 16.09.2025 – 3 Ni 18/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:160925U3Ni18.23EP.0
Toner mit kristallinem Wachs 1. Zum Nachweis einer Anmeldung durch einen Nichtberechtigten nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 5 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. E) i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ sind konkrete Darlegungen erforderlich, dass die Klagepartei bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents alleinigen Erfindungsbesitz an der streitpatentgemäßen Lehre hatte. Hierzu bedarf es einer detaillierten Gesamtschau, dass die als entnommen geltend gemachte Lehre mit der angemeldeten Lehre des Streitpatents übereinstimmt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2015 – X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 – Kfz-Stahlbauteil; Urt. v. 4. August 2020 – X ZR 38/19, GRUR 2020, 1186 Rn. 41 – Mitralklappenprothese; Urt. v. 26. Juli 2022 – X ZR 1/21, GRUR 2022, 1302 LS – Brustimplantat). Dies setzt eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und entnommener Erfindung voraus, d.h. beide Erfindungen müssen nach Aufgabe und Lösung übereinstimmen. Dafür müssen alle wesentlichen Merkmale, die die Patentfähigkeit begründen, identisch sein (Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ - Kommentar, 12. Auflage 2025, § 21 PatG, Rn. 46). 2. Eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und entnommener Erfindung liegt demgemäß nicht vor, wenn die zum Nachweis des Erfindungsbesitzes angeführten Vorpatente keines der streitpatentgemäßen Merkmale offenbaren. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Berufung eingelegt: X ZR 85/25 -
- BPatG, Urt. v. 07.08.2025 – 5 Ni 6/25 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:070825U5Ni6.25EP.0
- BPatG, Urt. v. 30.07.2025 – 5 Ni 14/23ECLI:DE:BPatG:2025:300725U5Ni14.23.0
- BPatG, Urt. v. 29.07.2025 – 3 Ni 11/22 (EP), 3 Ni 14/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:290725U3Ni11.22EP.0
Rivaroxaban 1. Eine öffentliche Zugänglichkeit einer Druckschrift liegt vor, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dafür genügt es, dass über einen eng eingegrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat. Dies kann schon dadurch erfolgen, dass die neuheitsschädliche Tatsache nur von Einzelnen wahrgenommen wird, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass ihre Kenntnis an beliebige Dritte und damit auch an hinreichend Fachkundige weiter dringt und diese zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, Urt. v. 25. November 1965 - Ia ZR 117/64, GRUR 1966, 484, 486 – Pfennigabsatz; BGH, Urt. v 19. Dezember 1985 - X ZR 53/83, GRUR 1986, 372, 373, II.3.b) - Thrombozyten-Zählung; BGH, Urt. v. 12. April 2022 – X ZR 73/20, GRUR 2022, 1294 Rn. 119 – Oberflächenbeschichtung; BGH, Urt. v. 9. Dezember 2014 – X ZR 6/13, GRUR 2015, 463 Ls. 2 und Rn. 39 – Presszange). 2. Für Patienten, die an einer medizinischen Studie teilnehmen, kann keine implizite Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Inhalte der Studie angenommen werden. 3. Für nicht an einer klinischen Studie teilnehmendes medizinisches Personal besteht keine Verschwiegenheitspflicht, die über die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Erkenntnisse des Arztes über die Identität des Patienten, Krankheitsbild und –verlauf sowie über dessen weitere patientenspezifischen und individuellen Informationen hinausgeht. 4. Der Start einer klinischen Phase II Studie nach positiven Abschluss von klinischen Phase I Studien erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung, die Anlass gibt, einen in Betracht kommenden Lösungsweg trotz nicht sicherer Vorhersehbarkeit eines positiven Ausgangs zu beschreiten (in Fortführung von BGH, Urt. v. 8. Oktober 2024 – X ZR 77/23, GRUR 2025, 55, Ls., Rn. 90 und 91 – Testosteronester).
- BPatG, Urt. v. 15.07.2025 – 3 Ni 12/23 (EP), 3 Ni 12/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:150725U3Ni12.23EP.0
Elektrolytzusammensetzung Sieht ein Patentanspruch vor, dass die Zusammensetzung des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten Formel genügen muss, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des geschützten Gegenstands aus, wenn der von der Formel definierte Bereich so breit ist, dass darunter zwangsläufig einzelne Ausführungsbeispiele des Standes der Technik fallen und sich ein patentgemäßer Wert bei einer Nacharbeitung nicht nur zufällig unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50/23, GRUR 2025, 1150 Rn. 72 f. – Hohlfaserdialysator und Urteil vom 30. Januar 2024 – X ZR 15/22, GRUR 2024, 749 Rn. 76 f. – Organogelmaterial).
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