§ 78c – Auswahl des Rechtsanwalts

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2)Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
(3)Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – III ZR 119/22ECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZR119.22.0
  • BGH, Beschl. v. 09.08.2017 – IX ZB 30/17ECLI:DE:BGH:2017:090817BIXZB30.17.0
  • BFH, Beschl. v. 09.03.2016 – IV S 2/16

    1. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist. Das Vertrauensverhältnis kann in dieser Weise gestört sein, wenn der Mandant mutwillig auf bestimmtem Sachvortrag des Rechtsanwalts besteht oder den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Gericht äußert . 2. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstreckt sich im Erfolgsfall auch auf das anschließende Revisionsverfahren .

  • BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – IX ZB 61/14
  • BFH, Beschl. v. 11.10.2012 – VIII S 21/12

    1. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller eine zu seiner Vertretung bereite Person nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint . 2. NV: Bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht muss der Antragsteller substantiiert vortragen, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben . 3. NV: Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden sein. Für den Bundesfinanzhof muss dies erst recht gelten, weil hier der Kreis der zur Vertretung berechtigten Personen um ein Vielfaches größer ist, als die Anzahl der vor dem Bundesgerichtshof vertretungsberechtigten Rechtsanwälte .

  • BFH, Beschl. v. 17.11.2011 – X E 1/11

    NV: Es besteht bei der Einlegung einer Erinnerung vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Dies gilt aber nicht für andere Rechtsbehelfe wie z.B. Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 78c ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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