§ 81 – Umfang der Prozessvollmacht
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.12.2025 – V ZB 74/25ECLI:DE:BGH:2025:301225BVZB74.25.0
- BGH, Urt. v. 15.10.2025 – IV ZR 157/24ECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR157.24.0
Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.
- BVerwG, Beschl. v. 23.01.2025 – 5 PB 1/24ECLI:DE:BVerwG:2025:230125B5PB1.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.11.2023 – 5 B 5/23ECLI:DE:BVerwG:2023:021123B5B5.23.0
- BGH, Beschl. v. 20.03.2023 – IX ZA 2/23ECLI:DE:BGH:2023:200323BIXZA2.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.05.2022 – 1 B 14/22ECLI:DE:BVerwG:2022:120522B1B14.22.0
1. Bei mehreren Prozessbevollmächtigten genügt die Zustellung an einen von ihnen. Bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich. 2. Die Mandatskündigung eines Prozessbevollmächtigten erlangt erst mit Anzeige gegenüber dem Gericht rechtliche Wirksamkeit.
- BAG, Beschl. v. 30.06.2021 – 7 ABR 24/20ECLI:DE:BAG:2021:300621.B.7ABR24.20.0
- BAG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 AZR 247/20ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR247.20.0
Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.
- BGH, Beschl. v. 31.10.2019 – IX ZR 37/19ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZR37.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.03.2019 – 8 B 3/19ECLI:DE:BVerwG:2019:260319B8B3.19.0
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