§ 82 – Geltung für Nebenverfahren
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 AZR 247/20ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR247.20.0
Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.
- BPatG, Beschl. v. 11.10.2016 – 27 W (pat) 554/16
- BFH, Beschl. v. 26.02.2014 – IX R 41/13
NV: Das fehlende Verschulden an der Fristversäumung ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Fristversäumung auf dem unsorgfältigen Handeln - hier Fehler bei der Fristberechnung - eines von der prozessbevollmächtigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Sache betrauten Berufsträgers beruht .
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