§ 80 – Prozessvollmacht
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 RECLI:DE:BSG:2025:230925UB4AS1024R0
1. Auch ein Rechtsanwalt muss im Widerspruchsverfahren auf Verlangen der Behörde einen Nachweis der Bevollmächtigung im Original vorlegen. 2. Das Verlangen des schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung steht im Verfahrensermessen der Behörde.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2024 – 3 A 497/24
- BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 20/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR20.23.0
- BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – VI ZB 16/22ECLI:DE:BGH:2024:230124BVIZB16.22.0
1. Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht. 2. Für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsmittelschrift sind nur die Erkenntnisquellen für das Berufungsgericht maßgeblich, die ihm zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegen. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll.
- BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – VI ZB 88/21ECLI:DE:BGH:2024:230124BVIZB88.21.0
Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht.
- BAG, Beschl. v. 21.09.2023 – 10 AZR 512/20ECLI:DE:BAG:2023:210923.B.10AZR512.20.0
- BGH, Beschl. v. 29.06.2022 – VII ZB 14/19ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB14.19.0
1. Ein Vertretungsmangel kann durch Nachreichen der Originalvollmacht gemäß § 80 Satz 2 ZPO oder gemäß § 89 Abs. 2 ZPO dadurch geheilt werden, dass der Gläubiger die ohne beigebrachte Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 303/20, NJW 2021, 1956). 2. Der einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließende Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung; die bis zum Zurückweisungsbeschluss durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam.
- BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – VII ZB 18/18ECLI:DE:BGH:2022:040522BVIIZB18.18.0
Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.
- BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 29/20ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZB29.20.0
- BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 25/20ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZB25.20.0
Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.
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