ErwGr. 100

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Gemäß dem Verursacherprinzip ist es angezeigt, den Herstellern Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung von Altbatterien aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang sollten Hersteller alle Erzeuger, Einführer oder Händler umfassen, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27), Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewerblich für den Vertrieb oder die Verwendung abgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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