ErwGr. 103

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Diese Verordnung ist eine lex specialis im Verhältnis zur Richtlinie 2008/98/EG für die Mindestanforderungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf Zielvorgaben für Sammlung und Recycling, Rücknahme durch Händler sowie Second Life. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie die in dieser Verordnung vorgesehene erweiterte Herstellerverantwortung festzulegen. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, soweit diese Verordnung keine vollständige Harmonisierung in Kapitel VIII vorsieht, zusätzliche Maßnahmen zu diesen spezifischen Themen vorzusehen, sofern eine solche weitere Regelung den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG sowie der vorliegenden Verordnung entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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