ErwGr. 104

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, wie die Rückverfolgbarkeit der Pflichten für Unternehmer gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) im Zusammenhang mit den Herstellerregistern, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführt werden, auf Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern von Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, ermöglichen, und auf in der Union ansässige Verbraucher angewandt werden soll. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Hersteller, die Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, im Rahmen von Fernabsatzverträgen in einem Mitgliedstaat ansässigen Verbrauchern direkt anbieten, als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen sind. Im Einklang mit der genannten Verordnung sollten Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und den Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, von diesen Herstellern Informationen über das Herstellerregister, in dem sie registriert sind, sowie ihre Registrierungsnummer und eine Selbstzertifizierung, wonach sie sich zur Einhaltung der Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung nach der vorliegenden Verordnung verpflichten, einholen. Die Umsetzung der Regeln für die Rückverfolgbarkeit der Unternehmer beim Online-Verkauf von Batterien unterliegt den Durchsetzungsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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