Die Hersteller sollten für die End-of-Life-Bewirtschaftung ihrer Batterien eine erweiterte Herstellerverantwortung tragen. Dementsprechend sollten sie die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller gesammelten Batterien, für die Durchführung von Erhebungen zu gesammelten gemischten Siedlungsabfällen, für Meldungen über Batterien und Altbatterien sowie für die Bereitstellung von Batterieinformationen für Endnutzer und Abfallbewirtschafter und für eine angemessene Wiederverwendung und Bewirtschaftung von Altbatterien übernehmen. Mit den neuen Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen dieser Verordnung soll ein hohes Niveau beim Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Union sichergestellt werden, indem die getrennte Sammlung von Altbatterien so weit wie möglich ausgebaut wird und alle gesammelten Batterien durch Verfahren recycelt werden, die vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts hohe Quoten in Bezug auf die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung erreichen. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung sollten für alle Absatzformen, einschließlich des Fernabsatzes, gelten. Die Hersteller sollten diese Verpflichtungen gemeinsam wahrnehmen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten zulassungspflichtig sein und nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Herstellern in Bezug auf die individuelle Einhaltung und die Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die kollektive Einhaltung festlegen, sollten sie zwischen Verfahren für einzelne Hersteller und Verfahren für Organisationen für Herstellerverantwortung unterscheiden können, um die Verwaltungslast für einzelne Hersteller zu begrenzen. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erteilte Genehmigungen als Zulassungen für die Zwecke dieser Verordnung anzusehen. Soweit es zur Vermeidung von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anpassung der von den Herstellern an die Organisationen für Herstellerverantwortung gezahlten finanziellen Beiträge erforderlich ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Abfallbewirtschafter, die die Sammlung und Behandlung gemäß dieser Verordnung ausführen, sollten gemäß der Richtlinie 2008/98/EG einem Auswahlverfahren durch die Hersteller der einschlägigen Batterien oder durch die in ihrem Auftrag handelnden Organisationen für Herstellerverantwortung unterliegen. Werden die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Batterie erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde, so sollten die Hersteller die Kosten decken, die den Abfallbewirtschaftern in dem Mitgliedstaat entstehen, in dem die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten durchgeführt werden. Bei den Beratungen zu möglichen Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der Union über Altfahrzeuge und Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollte die Einrichtung eines grenzüberschreitenden Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung für Altbatterien, einschließlich in Fahrzeuge oder Geräte eingebauter Batterien, zwischen den einschlägigen Akteuren geprüft werden. Ferner sollte die Annahme anderer Maßnahmen in Betracht gezogen werden, wie die Informationsverwaltung und Instrumente zur Überprüfung, die gegebenenfalls auch Bevollmächtigte für Herstellerverantwortung, Abfallbewirtschafter, Organisationen für Herstellerverantwortung, digitale Produktpässe und Herstellerregister sowie — in Bezug auf Elektrofahrzeugbatterien- nationale Fahrzeugzulassungssysteme einschließen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026
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