ErwGr. 102

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die erweiterte Herstellerverantwortung sollte außerdem für Wirtschaftsakteure gelten, die Batterien in Verkehr bringen, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet worden sind. Daher sollte der Wirtschaftsakteur, der die Batterie ursprünglich in Verkehr gebracht hat, keine zusätzlichen Kosten tragen, die sich gegebenenfalls aus der Abfallbewirtschaftung aufgrund der nachfolgenden Phasen des Lebenszyklus dieser Batterie ergeben. Die Wirtschaftsakteure, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, sollten einen Kostenteilungsmechanismus auf der Grundlage der Zuteilung der tatsächlichen Abfallbewirtschaftungskosten einrichten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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