ErwGr. 45

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Aufnahme von Informationen über die Leistung von Batterien in deren Kennzeichnung ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, insbesondere Verbraucher, vor dem Kauf angemessen informiert werden und insbesondere über eine einheitliche Grundlage für den Vergleich verschiedener Batterien verfügen. Daher sollten nicht wiederaufladbare Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“ versehen werden, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer bei der Verwendung in bestimmten Anwendungen enthält. Darüber hinaus ist es wichtig, den Endnutzern im Hinblick auf die angemessene Entsorgung von Altbatterien Orientierungshilfe zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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