BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
Bei stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien mit einem Batteriemanagementsystem sollte der Endnutzer oder ein Dritter, der im Auftrag dieses Endnutzers handelt, den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer der Batterien jederzeit anhand der im Batteriemanagementsystem gespeicherten Daten bestimmen können. Die Person, die die Batterie erworben hat, oder ein in ihrem Namen handelnder Dritter sollte jederzeit Lesezugriff auf diese Daten haben, um den Restwert der Batterie einzuschätzen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern oder die Batterie unabhängigen Aggregatoren im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), die virtuelle Kraftwerke in Stromnetzen betreiben, zur Verfügung zu stellen. Daher sollten die Daten aktuell sein. Sie sollten mindestens täglich und, wenn das für bestimmte Zwecke erforderlich ist, häufiger aktualisiert werden. Aus den Arbeiten der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ in Bezug auf den Zugang zu Daten in Elektrofahrzeugen stammende technische Spezifikationen sollten in Bezug auf den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Elektrofahrzeugbatterien als Referenz dienen. Diese Anforderungen sollten zusätzlich zu den Rechtsvorschriften der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten, die insbesondere für die Behandlung intelligenter Ladefunktionen, beispielsweise für die Rückspeisung vom Fahrzeug ins Netz (V2G), von Fahrzeug zu Fahrzeug (V2V), vom Fahrzeug in die Powerbank (V2P) und vom Fahrzeug zur Versorgung eines Gebäudes (V2B), der geeignete Rechtsrahmen sind.
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