ErwGr. 47

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Einhaltung einer Reihe produktspezifischer Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich an Leistung, Haltbarkeit, Umnutzung und Sicherheit, sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik bei Messungen, Normen und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten auf Unionsebene Normen harmonisiert werden. Diese Methoden und Normen sollten so weit wie möglich der tatsächlichen Verwendung von Batterien Rechnung tragen, die durchschnittliche Spanne des Verbraucherverhaltens widerspiegeln und belastbar sein, um eine absichtliche und unabsichtliche Umgehung zu verhindern. Sobald ein Verweis auf eine solche Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollten Batterien, die diesem Standard entsprechen, als mit den gemäß dieser Verordnung geltenden produktspezifischen Anforderungen konform angesehen werden, sofern die festgelegten Mindestwerte für diese produktspezifischen Anforderungen erreicht werden. Um einerseits zu vermeiden, dass es bei technischen Spezifikationen zu Überschneidungen kommt, und andererseits die Effizienz zu maximieren sowie dem besten Fachwissen und dem neuesten Stand der Technik Rechnung zu tragen, sollte die Kommission darauf hinwirken, dass eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung einer Norm beauftragt werden, wenn keine Norm vorliegt. Wenn zum Zeitpunkt der Anwendung produktspezifischer Anforderungen keine veröffentlichten Normen vorliegen oder die zuständige europäische Normungsorganisation keine zufriedenstellende Antwort gegeben hat, sollte die Kommission in begründeten Ausnahmefällen und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen annehmen. Bei Einhaltung dieser Spezifikationen sollte die Konformitätsvermutung gelten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Mängel bei den gemeinsamen Spezifikationen festgestellt, sollte die Kommission die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern oder aufheben. Sobald Verweise auf harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sollten gemeinsame Spezifikationen innerhalb einer angemessenen Frist, die es den Erzeugern ermöglicht, den Änderungen Rechnung zu tragen, aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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