Art. 94 – Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren

BIOZID_VO · über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

(1)Abweichend von Artikel 58 und unbeschadet des Artikels 89 dürfen behandelte Waren, die sich am 1. September 2013 in Verkehr befanden, bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung darüber, ob der Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe, der bzw. die in den Biozidprodukten enthalten ist bzw. sind, mit denen diese behandelten Waren behandelt wurden, oder den bzw. die sie enthalten, für die betreffende Produktart genehmigt werden oder nicht, weiter in Verkehr gebracht werden, sofern die Genehmigung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe für die entsprechende Produktart spätestens bis zum 1. September 2016 beantragt wurde.
(2)Wird entschieden, einen Wirkstoff für eine bestimmte Produktart nicht zu genehmigen, so dürfen behandelte Waren, die mit diesen Wirkstoff enthaltenden Biozidprodukten behandelt wurden oder sie enthalten, 180 Tage nach der betreffenden Entscheidung oder ab dem 1. September 2016, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es wurde ein Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1 gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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