(1)Ab dem 1. September 2013 legt jede Person, die einen oder mehrere Wirkstoffe als solche oder in Biozidprodukten in der Union in Verkehr bringen will („betreffende Person“), für jeden Wirkstoff, den sie zwecks Verwendung in Biozidprodukten herstellt oder einführt, der Agentur Folgendes vor: a) ein Dossier, das den Anforderungen in Anhang II oder gegebenenfalls in Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG genügt, oder b) eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier gemäß Buchstabe a oder c) eine Bezugnahme auf ein Dossier gemäß Buchstabe a, für das alle Datenschutzfristen abgelaufen sind. Ist die betreffende Person keine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, so legt der Importeur des Biozidprodukts, das diesen/diese Wirkstoff(e) enthält, die nach Unterabsatz 1 erforderlichen Informationen vor. Für die Zwecke dieses Absatzes und in Bezug auf alte Wirkstoffe, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, findet Artikel 63 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung auf alle toxikologischen und ökotoxikologischen Studien einschließlich aller toxikologischen und ökotoxikologischen Studien, die keine Versuche an Wirbeltieren umfassen, Anwendung. Die betreffende Person, der eine Zugangsbescheinigung zu einem Dossier über den Wirkstoff ausgestellt wurde, ist berechtigt, Antragstellern, die die Zulassung für ein Biozidprodukt mit dem betreffenden Wirkstoff beantragen, zu gestatten, für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 1 auf diese Zugangsbescheinigung Bezug zu nehmen. Abweichend von Artikel 60 laufen alle Datenschutzfristen für die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, jedoch gemäß der vorliegenden Verordnung noch nicht genehmigt wurden, am 31. Dezember 2025 ab.
(2)Die Agentur veröffentlicht die Liste der Personen, die Unterlagen gemäß Absatz 1 vorgelegt haben oder in Bezug auf die sie eine Entscheidung gemäß Artikel 63 Absatz 3 getroffen hat. Die Liste enthält ferner die Namen der Personen, die an dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 teilnehmen oder die die Rolle des Teilnehmers übernommen haben.
(3)Unbeschadet des Artikels 93 darf ab dem 1. September 2015 ein Biozidprodukt, das einen Wirkstoff oder Wirkstoffe enthält, für den bzw. die kein Hersteller oder Importeur oder gegebenenfalls kein Importeur des Biozidprodukts in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt ist, nicht in den Verkehr gebracht werden. Unbeschadet der Artikel 52 und 89 ist die Beseitigung und Verwendung bestehender Lagervorräte von Biozidprodukten, die einen Wirkstoff enthalten, für den keine betreffende Person in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt ist, noch bis 1. September 2016 zulässig.
(4)Dieser Artikel gilt nicht für Wirkstoffe, die in den Kategorien 1 bis 5 und 7 in Anhang I aufgeführt sind, oder für Biozidprodukte, die ausschließlich diese Wirkstoffe enthalten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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