Art. 93 – Übergangsmaßnahmen für nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG fallende Biozidprodukte

BIOZID_VO · über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

(1)Unbeschadet des Artikels 89 sind Anträge auf die Zulassung von Biozidprodukten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG, jedoch unter diese Verordnung fallen und die sich am 1. September 2013 in Verkehr befanden, spätestens bis zum 1. September 2017 zu stellen.
(2)Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Biozidprodukte, für die ein Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt wurde, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der die Zulassung erteilt wird, weiter auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Wird entschieden, die Zulassung abzulehnen, so darf das Biozidprodukt 180 Tage nach der betreffenden Entscheidung nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Biozidprodukte, für die kein Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt wurde, bis zu 180 Tage nach dem 1. September 2017 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Lagerbestände von Biozidprodukten, die von der zuständigen Behörde oder der Kommission für die betreffende Verwendung nicht zugelassen wurden, dürfen bis zu 365 Tage nach dem Zeitpunkt der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung oder bis zu zwölf Monate nach dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, weiter beseitigt und verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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